Muss ich meiner Einkommensteuererklärung noch Belege beifügen?

Seit dem Veranlagungsjahr 2017 ist die Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr in Papierform einzureichen, sondern elektronisch zu übermitteln. Die Beleg-VORLAGEPFLICHT ist weitestgehend entfallen und durch eine Beleg-VORHALTEPFLICHT ersetzt worden.

Somit müssen grundsätzlich folgende Belege NICHT mehr automatisch beim Finanzamt eingereicht werden:

-Spendenbescheinigung
-Steuerbescheinigung über Kapitalerträge
-Nachweis der haushaltsnahen Dienstleistungen
-Werbungskosten jeglicher Art (Quittungen, Belege..)

Sie sind unsicher, welche Belege Sie einreichen müssen oder sollten? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ihr Team von
Wortmann & Partner

Einreichung von Belegen -Belegvorhaltefrist

Steuerliche Betreuung der MANPLAN GmbH (Höhle der Löwen)

Wir freuen uns, mit der ManPlan Premium Accessoires, ein weiteres namhaftes Startup-Unternehmen steuerlich beraten zu dürfen.

Herr Manuel Planella war Ende 2017 zu Gast bei der TV-Show Die Höhle der Löwen. Er konnte mit seinem Einstecktuchhalter die Jury überzeugen und Frau Dagmar Wöhrl als Investorin gewinnen.

Mehr Informationen gibt es unter
https://manplan.fashion

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!
Wortmann & Partner

MANPLAN GmbH

Neuer Fachbeitrag zum Thema Werk- und Dienstleistungsvertrag

Kaum ein Tag vergeht, an dem man nicht mit einem Vertragsschluss in Berührung kommt. Ob beim Einkaufen, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei einem Arztbesuch, ein Vertragsabschluss ist unausweichlich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt viele Vertragsarten. Vielen ist der Unterschied zwischen diesen Vertragsarten gar nicht klar.

Der Dienstvertrag und Werkvertrag sind zwei der wichtigsten Vertragsarten des BGB. In unserem neuesten Fachbeitrag zeigen wir Ihnen auf, wann es sich um einen der beiden Vertragstypen handelt und welche Konsequenzen hiermit verbunden sind.

Sie finden unseren kostenlosen Fachbeitrag unter:

http://www.wortmann-partner.de/files/downloads/einzelbeitrag2018/Fachbeitrag-Werk-und-%20Dienstleistungsvertrag.pdf

Ihr Team von Wortmann & Partner

Praxistipp: Nachzahlungszinsen zu hoch -Einspruch einlegen

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und werden Nachzahlungszinsen fällig, so beträgt der Zinssatz 0,5% pro Monat. Auf das Jahr hochgerechnet müssen Sie somit 6% Zinsen an das Finanzamt zahlen. In Zeiten der Niedrigzinsphase stellt sich die Frage, ob dieser Zinssatz noch angemessen ist. Der BFH hat diese Vermutung vor kurzem bestätigt (BFH v. 25.04.2018, IX B 21/18).

Für endgültige Klarheit wird das Bundesverfassungsgericht sorgen. Mit einer Entscheidung ist noch in 2018 zu rechnen. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Meinung sein, 6% seien zu hoch, so müssen Sie vorab gegen die im Steuerbescheid festgesetzten Zinsen Einspruch eingelegt haben -daher unser Tipp: Sofern Sie an das Finanzamt Nachzahlungszinsen leisten müssen, denken Sie daran hiergegen fristgerecht Einspruch einzulegen. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema -sprechen Sie uns an.

Nachzahlungszinsen